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   BGH, 22.06.1970 - VII ZR 119/68   

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https://dejure.org/1970,4381
BGH, 22.06.1970 - VII ZR 119/68 (https://dejure.org/1970,4381)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1970 - VII ZR 119/68 (https://dejure.org/1970,4381)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1970 - VII ZR 119/68 (https://dejure.org/1970,4381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Übertragung der Werbung von Anzeigen - Stillschweigende Annahme eines Angebotes zur Vertragsänderung im Hinblick auf die Höhe von Provisionssätzen - Provisionsberechnung für in Werbeagenturen tätige Vertreter

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63

    Wirksamkeit mündlicher Abreden trotz vereinbarter Schriftform, Schriftformklausel

    Auszug aus BGH, 22.06.1970 - VII ZR 119/68
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 26. November 1964 (NJW 1965 S. 293) in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgesprochen hat, sind auch beim Bestehen einer Schriftformklausel mündlich vereinbarte Vertragsänderungen wirksam, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, und zwar auch dann, wenn sie dabei nicht an die Schriftformklausel gedacht, also nicht das Bewußtsein und den Willen gehabt haben, von dieser abzuweichen.
  • BGH, 29.11.1973 - VII ZR 205/71

    Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

    Das gilt selbst dort, wo die Parteien an eine Beachtung der Schriftform nicht gedacht haben (Senatsurteile vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - = LM BGB § 125 Nr. 20; 16. Dezember 1968 - VII ZR 101/66; 22. Juni 1970 - VII ZR 119/68; 8. Oktober 1970 - VII ZR 12/70 -).
  • BGH, 08.10.1970 - VII ZR 12/70

    Ausreichende Bestimmung des Klageantrags - Teileinklagung eines einheitlichen

    Auch bei dem Bestehen einer Schriftformklausel sind mündlich vereinbarte Vertragsänderungen wirksam, wenn die Parteien übereinstimmend das mündlich Vereinbarte wollen, und zwar auch dann, wenn sie dabei nicht an die Schriftformklausel denken und deshalb weder das Bewußtsein noch den Villen haben, von dieser abzuweichen (BGH NJW 1965, 293; VII ZR 119/68 vom 22. Juni 1970).
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